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Fristen, Nachweise, Haftung

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Ein Schaden am Umzugstag ist ärgerlich, aber geregelt. Für Umzugsverträge gilt Frachtrecht: Die Schadensanzeige muss in Textform und spätestens vierzehn Tage nach der Ablieferung beim Unternehmen sein. Danach wird vermutet, dass alles vollständig und unbeschädigt angekommen ist.

Zuerst: bei der Ablieferung ansprechen

Sichtbare Schäden gehören sofort auf den Tisch, solange das Team noch vor Ort ist. Wir nehmen den Punkt schriftlich auf, fotografieren ihn und notieren, wann und wo er festgestellt wurde. Diese Aufnahme ist später mehr wert als jede Erinnerung.

Nicht jeder Schaden zeigt sich am selben Tag. Ein Kratzer an der Schrankrückwand fällt erst auf, wenn das Möbel steht, und ein Sprung im Geschirr erst beim Auspacken. Genau dafür gibt es die Vierzehntagefrist. Wichtig ist, dass Sie nicht warten, bis die Wohnung fertig eingeräumt ist.

Die Vierzehntagefrist und die Textform

Beim Umzugsvertrag verlängert das Gesetz die sonst sehr kurze Rügefrist des Frachtrechts auf vierzehn Tage nach der Ablieferung. Textform bedeutet: E-Mail genügt, ein Telefonat nicht. Nennen Sie darin das Umzugsdatum, die beiden Adressen, den betroffenen Gegenstand und eine kurze Beschreibung des Schadens.

Bereits erkennbare Schäden sollten Sie unverzüglich melden und nicht die Frist ausschöpfen. Wer bis zum vierzehnten Tag wartet, muss erklären, warum der Schaden vorher nicht auffiel. Ein Foto vom Tag der Ablieferung nimmt dieser Frage jede Schärfe.

Wie weit die Haftung reicht

Die gesetzliche Haftung des Umzugsunternehmens ist auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der für die Erfüllung des Auftrags benötigt wird. Bei einer Zweizimmerwohnung mit fünfundzwanzig Kubikmetern liegt die Obergrenze rechnerisch also weit über dem, was ein einzelner Möbelschaden kostet. Für die meisten Fälle ist diese Grenze deshalb kein Thema.

Ersetzt wird grundsätzlich der Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme, nicht der Neupreis. Eine zwölf Jahre alte Waschmaschine wird mit ihrem Zeitwert bewertet. Bei besonders wertvollen Einzelstücken, etwa Kunst, Sammlungen oder hochwertigen Instrumenten, lohnt eine gesonderte Vereinbarung oder Transportversicherung vor dem Umzug, nicht danach.

Was die Hausratversicherung übernimmt

Während eines Umzugs ist der Hausrat üblicherweise für einen begrenzten Zeitraum in beiden Wohnungen versichert, häufig für einige Wochen bis Monate. Diese Regelung greift bei Einbruch, Feuer oder Leitungswasser, nicht jedoch bei Transportschäden durch die beauftragte Firma. Dafür ist der Umzugsvertrag zuständig.

Prüfen Sie trotzdem vor dem Termin Ihre Police und melden Sie die neue Anschrift. Wer das versäumt und in eine größere Wohnung zieht, ist unter Umständen unterversichert. Das fällt erst im Schadensfall auf, und dann ist es zu spät für eine Anpassung.

So sieht eine brauchbare Meldung aus

Je vollständiger die erste Mail, desto schneller die Regulierung. Hinein gehören:

  • Auftragsnummer oder Rechnungsnummer und das Datum des Umzugs
  • Beschreibung des Gegenstands mit Anschaffungsjahr und ungefährem Kaufpreis
  • zwei bis drei Fotos: Gesamtansicht, Detail des Schadens, Umgebung
  • ein Kostenvoranschlag für die Reparatur, sobald einer vorliegt
  • Ihre Bankverbindung und eine Telefonnummer für Rückfragen

Was danach passiert

Wir prüfen den Vorgang anhand unserer eigenen Unterlagen: Auftragsumfang, Fotos der Aufstellung und des Beladens sowie den Bericht des Teams. Bei kleineren Sachen entscheiden wir zügig selbst, größere Beträge laufen über die Versicherung, und dann kann die Bearbeitung einige Wochen dauern.

Ansprüche aus einem Umzugsvertrag verjähren regelmäßig in einem Jahr. Schieben Sie eine Meldung deshalb nicht auf, auch wenn Sie zunächst unsicher sind, ob sich der Aufwand lohnt. Melden kostet nichts, das Versäumen der Frist kostet den Anspruch.

Passt dazu

Fragen nach dem Umzugstag

„Der Kratzer ist klein, lohnt sich die Meldung?"

Melden Sie ihn trotzdem innerhalb der Frist. Ob repariert, ausgeglichen oder abgehakt wird, klären wir danach. Was Sie nicht gemeldet haben, lässt sich in drei Monaten nicht mehr zuordnen.

„Ein Karton ist verschwunden, was jetzt?"

Erst beide Wohnungen und den Keller kontrollieren, denn Kisten stehen erstaunlich oft noch im Abstellraum. Bleibt es dabei, melden Sie den Verlust mit Inhaltsliste. Für Verlust gilt dieselbe Frist wie für Beschädigung.

„Muss ich den Schaden reparieren lassen, bevor ich mich melde?"

Nein, und das sollten Sie auch nicht. Erst melden, dann reparieren. Sonst fehlt die Möglichkeit, den Zustand zu begutachten, und die Erstattung wird unnötig kompliziert.

Wofür wir nicht geradestehen

Damit von Anfang an klar ist, wo die Haftung endet:

  • Vorschäden. Deshalb halten wir vor dem Verladen fest, wenn ein Möbelstück bereits beschädigt ist.
  • Inhalte von Kartons, die Sie selbst gepackt haben und deren Inhalt wir nicht kennen. Für selbst verpacktes Gut ist die Haftung nach dem Gesetz eingeschränkt.
  • Bargeld, Schmuck, Ausweise und Wertpapiere. Diese Dinge nehmen Sie selbst mit, sie gehören nicht in den Wagen.
  • Schäden an Gegenständen, die der Transport gar nicht überstehen konnte, etwa ein Pressspanschrank, der bereits vorher an den Verbindungen ausgerissen war.

Alles andere sehen wir uns an. Ein Schaden, den wir verursacht haben, wird geregelt, ohne dass Sie ihn dreimal erklären müssen.

Fragen zu: Umzugsschaden melden

Reicht eine E-Mail als Schadensanzeige?

Ja, E-Mail erfüllt die Textform. Ein Anruf allein reicht nicht, weil sich Zeitpunkt und Inhalt später nicht belegen lassen. Rufen Sie gern an und schicken Sie anschließend die Zusammenfassung schriftlich hinterher.

Was gilt, wenn ich selbst gepackt habe?

Für den Transport der Kartons haften wir weiterhin. Für Schäden, die auf die Verpackung selbst zurückgehen, ist die Haftung eingeschränkt. Deshalb lohnt bei Geschirr und Glas ein sorgfältiger Aufbau der Kisten oder gleich unser Packservice.

Wie lange dauert die Regulierung?

Kleinere Beträge klären wir innerhalb weniger Tage. Läuft der Fall über die Versicherung, sollten Sie mit mehreren Wochen rechnen, weil Gutachten und Kostenvoranschläge eingeholt werden.

Und wenn im Treppenhaus etwas beschädigt wurde?

Auch das melden Sie uns, am besten am selben Tag mit Foto. Für Schäden am Gebäude tritt unsere Betriebshaftpflicht ein. Deshalb schützen wir Zargen und Wände vorher ab, das ist Teil des Ablaufs und kein Zusatzposten.

Was soll wohin?

Nennen Sie Start, Ziel, Wohnungsgröße und Wunschtermin. Daraus ergibt sich die Fahrstrecke und daraus die erste Einschätzung. Fest wird der Betrag mit der Besichtigung und ändert sich danach nicht mehr.